Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nach Ansicht der Kammer insgesamt verschuldensvermindernd aus. 15.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt liegt das Tatverschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe im Bereich von 270 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 16. Asperation für die weitere Straftat Für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst.