Seine Beweggründe einen Gewinn zu erzielen, sind tatbestandsimmanent und dürfen nicht zwei Mal zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden; insoweit ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts war offensichtlich gegeben. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nach Ansicht der Kammer insgesamt verschuldensvermindernd aus.