Durch sein Verhalten hat er eine nicht unerhebliche (abstrakte) Gefährdung dieser betroffenen Rechtsgüter geschaffen. Dagegen hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten weder eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt, noch besonders verwerflich gehandelt, was neutral zu werten ist. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensvermindernd auswirkt. Das Motiv des Beschuldigten war rein finanzieller Natur. Seine Beweggründe einen Gewinn zu erzielen, sind tatbestandsimmanent und dürfen nicht zwei Mal zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden;