In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet die Kammer eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Es sind somit für sämtliche Delikte Geldstrafen auszusprechen, weshalb infolge der Gleichartigkeit der Strafen das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt. Beim Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Sowohl die Gewaltdarstellungen nach Art. 135 StGB als auch der Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.