13. Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 733 f., S. 68 f. der Urteilsbegründung). 14. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Gewaltdarstellungen aus Gewinnsucht und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.