Der Beschuldigte gab an, dass er die Filme gekauft und ins Internet gestellt habe. Er habe sie verkaufen wollen (pag. 631, Z. 18-19). Der Umsatz pro Woche bzw. Monat sei unterschiedlich gewesen. Es seien zwischen CHF 50.00 und CHF 1‘000.00 pro Monat gewesen (pag. 635, Z. 44-45). Sein Ziel war es demnach, mit dem Online-Handel geldwerte Vorteile zu erlangen, was ihm auch gelungen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Gewinnsucht ist damit ebenfalls erfüllt. 12.7. Fazit Der Beschuldigte ist folglich – mit Ausnahme des Films «Creepshow 2» – wegen Gewaltdarstellungen, begangen aus Gewinnsucht, schuldig zu erklären. III. Strafzumessung