63 der Angeschuldigte ungefähr 250 gegen Art. 135 und aArt. 204 verstossende Filme verkauft hatte (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 75 f. zu Art. 135 mit Hinweisen). Der Beschuldigte führte das Einzelunternehmen «D.________ A.________», dessen Zweck der Betrieb eines Online-Shops zum Vertrieb multimedialer Erzeugnisse, der Verkauf und Handel von DVD’s, Videos, EDV, Hard- und Software sowie HiFi-Geräten war (vgl. Handelsregisterauszug auf pag. 404). Der Beschuldigte gab an, dass er die Filme gekauft und ins Internet gestellt habe.