12.6. Gewinnsucht Handelt der Täter aus Gewinnsucht, wirkt sich dies auf die auszufällende Strafe aus. Gewinnsüchtig handelt nach dieser Rechtsprechung, «wer eine in moralischer Hinsicht verwerfliche Bereicherung anstrebt, indem er die Menschenwürde betreffende Werte in Frage stellt, die nicht in Geld messbar sind oder deren Umsetzung in Geld eine Verunglimpfung darstellt.» Gewinnsucht wurde in einem Fall bejaht, da