631, Z. 44-45). Indem der Beschuldigte es unterliess, sämtliche Filme auf ihre Strafbarkeit hin zu kontrollieren und sich dabei teilweise auf das Feedback von Lieferanten verliess, hat er zumindest in Kauf genommen, dass einige der Filme, strafbare Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten könnten. Der Beschuldigte hat demnach hinsichtlich der erwähnten, unter den objektiven Tatbestand fallenden Filmszenen, den Tatbestand von Art. 135 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.