135 mit Hinweisen). Der Beschuldigte war sich der Problematik einer möglichen strafrechtlichen Relevanz der von ihm vertriebenen Filme durchaus bewusst. Gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch an, dass er sich sehr stark mit der Problematik befasst habe. Daher sei auch das Urteil betreffend den Film «Nackt unter Kannibalen» in seinen Unterlagen gewesen (pag. 635, Z. 6-7). Es sei ihm aber nicht möglich, jeden Film anzuschauen, das würde den Rahmen des Möglichen sprengen (pag. 106, Z. 84-86). Er müsse sich deshalb auch auf ein Feedback vom Lieferanten verlassen können (pag. 631, Z. 44-45).