12.5. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 72 zu Art. 135 mit Hinweisen). Der Täter muss zwar wissen, dass die fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung beinhaltet. Unter dem Stichwort «Parallelwertung in der Laiensphäre» genügt es aber laut Bundesgericht, «dass der Täter die dem betreffenden Tatbestand eigenen objektiven Tatumstände und deren tatbestandstypische Bedeutung in laienhafter Sicht kennt» (BSK StGB II- HAGENSTEIN, N 73 zu Art. 135 mit Hinweisen).