Die angeklagte Szene kann nicht als derart brutal und grausam bezeichnet werden, dass sie die Voraussetzung für den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB zu erfüllen vermag. Die Sequenz ist sehr dunkel und das eigentliche Anfahren der am Baum sitzenden puppenähnlichen Person ist teilweise nicht direkt, sondern nur von der Seite sichtbar. Insgesamt fehlt es an der Eindringlichkeit der dargestellten Gewalt, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist.