Demnach hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten diesbezüglich eingestellt (pag. 670 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien beschloss die Kammer am 4. Mai 2016 die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsanwaltschaft gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Die Anklageschrift wurde daraufhin ergänzt und ein zusätzlicher Visionierungsbericht erstellt (vgl. auch Ziff. I./3. hiervor), weshalb die Filme nun der Beurteilung durch die Kammer zugänglich sind.