135 StGB klar erfüllt ist. 12.4 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der ergänzten bzw. abgeänderten Anklageschrift vom 24. Januar 2017 (inkl. Visionierungsbericht vom 10.11.2016) 12.4.1 Vorbemerkungen Betreffend die folgenden Filme hat die Vorinstanz festgehalten, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, welche Szenen konkret verboten sein sollen, da lediglich die Filmtitel aufgeführt würden. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe seien damit nach dem Gesagten unzureichend konkretisiert. Demnach hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten diesbezüglich eingestellt (pag.