Dem Opfer werden abscheuliche Leiden und Schmerzen zugefügt. Diese Gewaltdarstellung ist besonders intensiv und eindringlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kammer ist aufgrund der vorgenommen Würdigung zum gleichen Ergebnis gelangt, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB klar erfüllt ist.