Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die übrigen Szenen dagegen wiederum äusserst brutal seien und die gezeigte Gewalt werde intensiv und einprägsam dargestellt. Insbesondere sei das Leiden des Opfers, welches mit den Bowlingkegeln traktiert werde, eindringlich. Die Gewalt werde akustisch mittels Geräuschen (Eindringen und Herausziehen des Kegels aus dem Anus, heraustropfendes Blut, Schlaggeräusche) verdeutlicht. Das Opfer schreie und leide, so dass es sich am Ende seinen Tod wünsche.