56 von Art. 135 StGB falle. Sie sei weder besonders blutig noch besonders brutal, sondern es handle sich um eine gewöhnliche Schlägerei, welche auch in durchschnittlichen Kinofilmen gezeigt werde. Nach Visionierung dieser Szene gelangt die Kammer zum gleichen Ergebnis, weshalb sie sich diesen Ausführungen anschliesst. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die übrigen Szenen dagegen wiederum äusserst brutal seien und die gezeigte Gewalt werde intensiv und einprägsam dargestellt.