55 die Darstellung echt wirkt, so dass beim Rezipienten das Gefühl hervorgerufen wird, was er sehe, trage sich auch zu, selbst wenn er weiss, dass es nicht tatsächlich stattfindet (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 29 zu Art. 135). Selbst wenn vorliegend teilweise ein Film im Film gezeigt wird, vermag das an der Eindringlichkeit der gezeigten Gewaltdarstellungen nichts ändern. Der Betrachter weiss zwar, dass das gezeigte nicht stattgefunden hat. Die genannten Szenen vermögen aber dennoch das Gefühl hervorrufen, dass es sich so zugetragen hat.