Der Verteidiger brachte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass der Film teilweise Filmszenen im Film enthalte. Es sei mehrfach nur undeutlich zu sehen, weshalb die Gewalteinwirkungen nicht mit der nötigen Eindringlichkeit erkennbar seien. Die Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig und zutreffend. Ergänzend ist anzubringen, dass unprofessionelle Filmaufnahmen, Übertreibungen, parodistische oder satirische Elemente grundsätzlich nichts an der Eindringlichkeit einer Darstellung ändern, solange sie vom durchschnittlichen Betrachter nicht als offensichtlich überzeichnet oder unrealistisch eingestuft werden. Vielmehr ist entscheidend, dass