Die Gewalt wird in brutaler und grausamer Weise dargestellt. Die Szenen wirken ausgesprochen lebensecht und die Leiden der Opfer sowie deren Verletzungen werden dem Zuschauer darüber hinaus noch in Nahaufnahme veranschaulicht. Dadurch sind sie einprägsam und eindringlich. Auch dieser Film zeigt grausame Gewalt, ohne jeglichen kulturellen Wert. Den Ausführungen der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen und die Kammer kommt zu demselben Ergebnis, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllt ist. 12.3.19«Grotesque» 2010, limitierte Sonderauflage aus Holland.