Subsumtion Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, dass die im Sachverhalt umschriebenen Szenen allesamt sehr lebensecht dargestellt seien und diese äusserst brutal, blutig seien und die Leiden der Opfer plastisch und in Nahaufnahme gezeigt würden. Die wiederholt gezeigten Bilder der gewaltsam zu Tode kommenden Menschen seien sehr eindringlich und würden somit den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen, nachdem es in dem Film nicht um eine historische oder sonst kulturell wertvolle Darstellung gehe, sondern die Aufnahmen in erster Linie darauf ausgerichtet seien, erbarmungs- und schonungslos Gewalt zu zeigen, die sich im Gedächtnis des Betrachters einprägen solle.