Subsumtion Die Vorinstanz führte aus, dass der Film insgesamt den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB erfülle. Die Szenen, bei denen Menschen zu Tode kommen, seien in Nahaufnahme aufgenommen und es werde das Leiden der Opfer in den Vordergrund gerückt. Das weibliche Opfer in der ersten Szene müsse erhebliche Qualen erdulden. Es erlebe zunächst den blutigen und sinnlosen Tod seines Begleiters, werde dann verprügelt, während sich die alte Frau darüber amüsiert und bettle