45 gen sind deshalb besonders eindringlich. Die angeklagten Szenen in ihrer Gesamtheit und Widerwertigkeit sind der Kammer speziell in Erinnerung geblieben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB vorliegend zweifelsfrei erfüllt ist. 12.3.16«Lebendig gefressen» 2007 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330160, deutsche Langfassung. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Tötung mit Giftpfeil in Kopf (Zeitzähler 00.37, 01.16 und 02.09);