Subsumtion Die Vorinstanz führte aus, dass die umschriebenen Szenen das geforderte Mass an Eindringlichkeit im Sinne von Art. 135 StGB aufweisen würden. Die ersten beiden angeklagten Sequenzen mit der Frau seien recht blutig. Ihre Leiden, Wunden und Innereien seien sichtbar. Auch die Zerteilung des Mannes mit dem Seil sei brutal. Der Mann schreie vor Schmerzen und der halbe dort hängende Körper suggeriere zusammen mit der vorherigen Darstellung eine besonders brutale Tötungsart mit grossem Leiden. Hervorzuheben ist, dass den Opfern besonders schwere körperliche Leiden zugefügt werden.