Die Kammer schliesst sich somit Erwägungen der Vorinstanz an. Der Tatbestand von Art. 135 ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. 12.3.13«Tenebre» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 990212. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 4): Zwei Szenen mit Tötung mittels Hals aufschneiden mit Rasiermesser (Zeitzähler 10.44 und 31.19); Tötung durch Axt in den Bauch (Zeitzähler 53.55); Tötung durch Axt in den Kopf (Zeitzähler 01.01.43); zwei Szenen mit Tötung durch Messer in Bauch (Zeitzähler 01.06.00 und 01.16.41); Erdrosselung im Auto (Zeitzähler 01.20.57);