Die Vorinstanz hält im Ergebnis fest, dass namentlich die Szenen, bei denen dem Kind und der Frau am See in die Kehle gebissen werde, sowie bei welcher der Priester seinem Opfer am Kiefer den Kopf aufreisse, erfüllten den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB. Nach Visionierung der angeklagten Szenen kommt auch die Kammer zum Schluss, dass insbesondere diese Tötungsszenen eindringlich dargestellt werden und den Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. Sie zeugen von Grausamkeit und bleiben dem Betrachter aufgrund ihrer realistischen Darstellung auch hier in Erinnerung. Die Kammer schliesst sich somit Erwägungen der Vorinstanz an.