39 Ob der Film an Festivals, in Kinos oder gar im Fernsehen gezeigt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Gleiches gilt für die Erhältlichkeit des Filmes auf DVD. Die Vorinstanz hält im Ergebnis fest, dass namentlich die Szenen, bei denen dem Kind und der Frau am See in die Kehle gebissen werde, sowie bei welcher der Priester seinem Opfer am Kiefer den Kopf aufreisse, erfüllten den objektiven Tatbestand von Art.