Er zielt gerade darauf ab, dem Opfer besonderes Leid anzutun. Die fraglichen Szenen sind realistisch und sind der Kammer in bleibender Erinnerung geblieben. Im Ergebnis kann sich die Kammer deshalb den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und kommt zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 135 StGB zweifelsfrei erfüllt ist. 12.3.12«Lake of the Dead» Ungeschnittene Fassung, Art.-Nr. 502289, Lauflänge ca. 96 Minuten.