Dem Betrachter würden Folter, pure Gewalt und grausame Leiden von Menschen vorgeführt. Diese Ausführungen sind zutreffend und nicht zu beanstanden. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz, gelangt auch die Kammer nach Visionierung der einzelnen Sequenzen zum Schluss, dass der Film einen Gesamteindruck von äusserst brutaler und grausamer Gewalt hinterlässt. Der Film zeigt auf sehr grausame Art und Weise Gewalt und ab Zeitzähler 01.13.58 eine eigentliche Folterszene. Dem Opfer werden mehrfach erhebliche Schmerzen zugefügt. Er zielt gerade darauf ab, dem Opfer besonderes Leid anzutun.