Die Kammer gelangt zum Schluss, dass es sich vorliegend um Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB handelt und kann sich deshalb den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach sich die Tötungsszenen durch äusserste Brutalität und grausame Gewalt auszeichnen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Szenen auf das Zufügen und die Darstellung von Schmerz und Leiden sowie die Rache für diese Leiden abzielen würden. 12.3.10«Aquarius» Limited Uncut Edition, Art.-Nr. 8306A. Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 4): Mit Bohrmaschine durch Rücken und Bauch bohren (Zeitzähler 49.06);