Es wird eine intensive Tötungsszene und damit ein reiner Gewaltakt gezeigt, in welcher auch das Leiden des Opfers gut ersichtlich ist. Diese Szene erachtet die Kammer als besonders eindringlich, eine Szene, die in besonderer Erinnerung bleibt. Im Ergebnis schliesst sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Auch diese Szenen erfüllen den Tatbestand von Art. 135 StGB.