Das verzweifelte Opfer schreit aus Leibeskräften. Das verletzte Auge wird in Nahaufnahme gezeigt und sieht echt aus. Die Kammer kommt zum Schluss, dass diese Szene besonders brutal und eindringlich ist und dadurch den Tatbestand von Art. 135 StGB bereits erfüllt. Aber auch die Szenen in ihrer Gesamtheit vermögen aufgrund der brutalen und plastischen Darstellung der Handlungen, den Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. Es kann insoweit auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 12.3.8 «Creepshow 3» Ungeschnittene Fassung, Lauflänge ca. 100 Minuten, Art.-Nr. 502288.