Subsumtion Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, erfüllt dieser Film eindeutig den Tatbestand von Art. 135 StGB. Es seien bei den verschiedenen Szenen Wunden, Gehirnmasse und viel Blut sichtbar. Es erfolge mehrfach ein gezieltes Einblenden der Kamera auf die Wunden, wenn auch teilweise nur kurz. Die Gewalt sei sehr eindringlich dargestellt, insbesondere bei den Folterszenen des Arztes. Die Folterszenen würden relativ lange dauern und die Leiden der Opfer würden äusserst realitätsgetreu und plastisch dargestellt. Die Menschen würden regelrecht um ihr Leben betteln.