Insgesamt erschöpfen sich die Darstellungen darin, Grausamkeiten bloss zur Unterhaltung oder Belustigung darzubieten, weshalb ihnen in keiner Weise ein kultureller Wert zugesprochen werden kann. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an und gelangt zum Ergebnis, dass die aufgeführten Szenen den Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. 12.3.6 «Zombies unter Kannibalen» 2008 XT Video Entertainment, Best.-Nr. 330270 (Disc 1, deutsche Kinofassung). Anklage Angeklagte Szenen (mit Verweis auf Visionierungsbericht 1): Abgeschnittener Kopf in Bett (Zeitzähler 23.16);