Dies widerspreche jedoch der vorgenommenen Subsumtion. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach die Wunde nicht echt wirkt. Jedoch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Stück Fleisch, welches der Täter zwischen den Zähnen hat, echt aussieht. Die Szene, als das Opfer zusammensackt und grosse Mengen Blut aus seinem Hals laufen, sieht ebenfalls realistisch und echt aus. Die Kammer kommt zum Schluss, dass nicht alle Szenen die gleiche Intensität an Brutalität und Grausamkeit aufweisen, sie im Gesamtkontext den Tatbestand von Art. 135 StGB aber dennoch klar erfüllen.