Darüber hinaus vertritt die Kammer die Auffassung, wonach Darstellungen mit Zombies oder zombieähnlichen Wesen als Täter oder Opfer unter Art. 135 StGB fallen können, soweit sie menschenähnlich dargestellt werden, d.h. menschenähnliche Körper respektive Züge aufweisen würden (vgl. auch Ziff. 12.2.2). Gestützt auf die Visionierung ist insbesondere auch auf die Tötungsszene mit der laufenden Bohrmaschine hinzuweisen. In Grossaufnahme wird gezeigt wie der Täter sein Opfer mit dem Kopf voran gegen eine laufende Bohrmaschine drängt.