Bei der Beurteilung der Eindringlichkeit geht es um die Frage der Wirkung der Gewaltdarstellung auf den Betrachter. Diese, aber auch die weiteren gewaltsamen Szenen werden realistisch dargestellt und der Schmerz der Opfer ist nachempfindbar. Es handelt sich um schmerzerfüllte und brutale Szenen. Aufgrund des Gesamtbildes bzw. des Gesamteindrucks, den die einzelnen Szenen hinterlassen, gelangt die Kammer zum Schluss, dass es vorliegend um die Darstellung grober Gewaltszenen und derer Ergötzung geht. Damit liegt auch eine schwere Verletzung der Menschenwürde vor. Die Kammer erachtet den Tatbestand von Art.