In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz wird insbesondere in der ersten und in der zweiten Szene besonders grausame Gewalt dargestellt, indem dem weiblichen Opfer in den Kopf gebohrt und dem männlichen Opfer der Kopf mit einer Säge aufgeschnitten wird. Den Opfern werden erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt, was diese Szenen besonders grausam macht. Die Szenen werden realistisch dargestellt und sind der Kammer in besonderer Erinnerung geblieben. Die Kammer ist der Auffassung, dass in der Szene, als der Kopf einer Frau in einem Gasbackofen sichtbar wird, ebenso Gewalt in einer eindringlichen und grausamen Form dargestellt wird.