Der Verteidiger des Beschuldigten brachte im Rahmen seines Plädoyers vor, dass bei der Beurteilung miteinbezogen werden müsse, dass die Bestimmung von Art. 135 StGB einem Wertewandel unterliege. Er verwies unter anderem auf die Homepage www.fsk.de und führte zudem aus, dass die Filme sowohl im Internet als auch in Onlineshops frei zugänglich und erhältlich seien. Wie bereits in Ziffer 12.3 aufgeführt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist, ob ein Film im Videohandel