Der Film enthalte verschiedene mehr oder weniger brutale Gewaltszenen und der Zuschauer, der sich solche Gewaltdarstellungen anschauen wolle, werde bei Laune gehalten, indem über den gesamten Film verteilt ebensolche Szenen erscheinen. So reiche es denn auch, wenn bloss eine Szene den Tatbestand von Art. 135 StGB erfülle, auch wenn der restliche Film harmlos sei. Insgesamt seien auch diese Szenen im Gesamtzusammenhang des Filmes als Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu betrachten. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte im Rahmen seines Plädoyers vor, dass bei der Beurteilung miteinbezogen werden müsse, dass die Bestimmung von Art.