Das Aufsägen des Kopfes eines Menschen mittels einer Kreissäge wirke durch die lange Dauer der Szene, die anhaltende verzweifelte Gegenwehr des Opfers, die realitätsnahe Ansicht der Schnittstelle und das austretende Blut bzw. die Hirnmasse besonders brutal. Die gelegentlichen Kameraschwenks zwischen Opfer und Täter würden dabei an der Intensität der beiden Darstellungen nichts zu ändern vermögen. Diese beiden Sequenzen würden denn auch klar den objektiven Tatbestand von Art. 135 StGB erfüllen. Die übrigen angeklagten Szenen seien für sich alleine genommen weit weniger brutal als die beiden ersten Szenen und könnten auch in einem normalen Krimi spielen.