Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass die im Folgenden aufgeführten Filme rein dem Vergnügen und der Belustigung des Publikums dienen, weshalb ihnen jeder schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche Wert abgesprochen werden muss. Die Vorinstanz führte richtigerweise aus, dass sich die Filme darin erschöpfen würden, abstossende und brutale Gewaltszenen darzustellen, ohne dass sie zu einer gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Thema Gewalt anregen würden (pag. 696, S. 31 der Urteilsbegründung), womit auch die Menschenwürde in schwerer Weise verletzt wird. 12.3.1 «Absurd» 2010 XT Video Entertainment, Best.-Nr.