zudem stammen sie aus dem Ausland. Die Vorinstanz hat die erstellten Sachverhalte jeweils zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb diese zu Beginn jeder Beurteilung zur besseren Übersicht jeweils wiedergegeben werden (pag. 696 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zum erstellten Sachverhalt aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.