12.3 Beurteilung der einzelnen Filmtitel anhand der Anklageschrift vom 7. November 2014 (inkl. Visionierungsberichte 1 - 4) Das Gericht pflichtet der Vorinstanz darin bei, dass es die angeklagten Szenen einzig aufgrund seines anlässlich der Visionierung gewonnen Eindrucks beurteilt. Nicht massgeblich, weil rechtlich nicht verbindlich, ist die Liste problematischer Filme des Schweizerischen Video-Verbandes. Ebenso wenig ist für die rechtliche Beurteilung relevant, ob ein Film im Videohandel frei erhältlich ist oder im Fernsehen, Kino oder an Filmfestivals gezeigt wurde.