135 aufgrund des Bestimmtheitsgebots ausschliessen will, sind andere Autoren der Auffassung, dass unter dem Aspekt der korrumpierenden Wirkung auf den Betrachter auch menschen- und lebewesenähnliche Kreaturen als Menschen oder Tiere i.S.v. Art. 135 zu qualifizieren sind (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N