Ergänzend wird festgehalten, dass sich Probleme hinsichtlich des Tatobjekts im Zusammenhang mit sogenannten Zombie-Filmen ergeben können. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB muss sich die grausame Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Tiere richten. Die Abgrenzung zum Mensch scheint teilweise schwierig. Während M. Bundi menschen- oder tierähnliche Lebewesen vom Anwendungsbereich des Art. 135 aufgrund des Bestimmtheitsgebots ausschliessen will, sind andere Autoren der Auffassung, dass unter dem Aspekt der korrumpierenden Wirkung auf den Betrachter auch menschen- und lebewesenähnliche Kreaturen als Menschen oder Tiere i.S.v.