StGB ebenfalls implizit festgehalten, dass die ungestörte (sexuelle) Entwicklung als zentrales Rechtsgut des Art. 135 erscheine (BSK StGB II-HAGENSTEIN, N 7 zu Art 135 mit Hinweisen auf BGE 128 IV 25 E. 3a; bestätigt in 131 IV 16, E. 1.2 und BGer, KassH, 20.12.2001, 6S.558/2001, E. 3a). 12.2.2 Objektiver Tatbestand Betreffend den objektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 681 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend wird festgehalten, dass sich Probleme hinsichtlich des Tatobjekts im Zusammenhang mit sogenannten Zombie-Filmen ergeben können.