135 mit Hinweisen). Beabsichtigt sei in erster Linie sicherlich, die kommerzielle Ausbeutung niedrigster Instinkte, der Lust an fremder Qual, soweit wie möglich zu unterbinden. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt könnte der des Jugendschutzes sein (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht BT I, §4 N 90). Auch nach anderen Auffassungen stehe weiterhin der Jugendschutz im Vordergrund (TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, N 2 zu Art. 135; BUNDI, Jusletter vom 25.09.2006, N 20). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid zu Art. 197 Ziff. 3 StGB ebenfalls implizit festgehalten,