Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung stützt sich in erster Linie auf die systematische Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und leitet daraus ab, dass aufgrund der abstrakten Gefahr, die von Gewaltdarstellungen ausgehe (z.B. höhere Bereitschaft des Konsumenten, selbst Gewalt anzuwenden), das geschützte Rechtsgut Leib und Leben und damit Art. 135 Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren sei (BSK StGB-HAGENSTEIN, N 5 zu Art. 135 mit Hinweisen).