Es gehe um eines kulturellen Werts entbehrende Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen würden, Grausamkeiten bloss zur Unterhaltung oder Belustigung darzubieten (Botschaft vom 26.06.1985, BBl 1985 II 1009). Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung stützt sich in erster Linie auf die systematische Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und leitet daraus ab, dass aufgrund der abstrakten Gefahr, die von Gewaltdarstellungen ausgehe (z.B. höhere Bereitschaft des Konsumenten, selbst Gewalt anzuwenden), das geschützte Rechtsgut Leib und Leben und damit Art.